1. Schulmitbestimmungsgesetz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungs- bzw. Beschlussgremium an Schulen, in dem Lehrer, Eltern und (teilweise auch) Schüler vertreten sind. Ihre Einrichtung ist in Deutschland in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Die Zusammensetzung und die Mitwirkungsrechte dieses Gremiums sind unterschiedlich ausgestaltet. 

§ 44 (hier nur ein Teilauszug!)

Einrichtung der Schulkonferenz

(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(2) Vorsitzender der Schulkonferenz ist der Schulleiter, bei Verhinderung sein ständiger Vertreter.


§ 45

Mitglieder der Schulkonferenz

(1)  Stimmberechtigte Mitglieder unserer Schulkonferenz (richtet sich u.a.

     nach der Schülerzahl der Schule) sind:

·        der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter,

·        ein von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählter Lehrer oder Lehrhilfskraft

·        zwei von der Elternvertretung aus ihrer Mitte gewählte

                Erziehungsberechtigte

 

Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder gleich stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters (Vorsitzenden) keinen Ausschlag

 

§ 47

Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrern, Eltern und Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.

(2) Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu unterbreiten. Sie nimmt ihre Zuständigkeit insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, §22 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 33 Abs. 1, §

38 und des § 53 Abs. 2 sowie in den ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten wahr. Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über:

1. allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der   Schule, insbesondere Aufstellung einer Hausordnung sowie die regelmäßige Anfangszeit des täglichen Unterrichts,

2. Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben sowie für die Zeitplanung für die Klassenarbeiten,

3. Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,

4. besondere Veranstaltungen der Schule, insbesondere Veranstaltungspläne für Schulwanderungen, Lehrfahrten und Schullandheimaufenthalte,

5. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,

6. Zusammenarbeit der Schule mit den Schulträgern, den Schulen der Schulregion, den Kirchen, dem Jugendamt, den Kammern sowie Berufsverbänden und der Berufsberatung,

7. Vorschläge zur Entwicklung, Gliederung und Änderung der Schule

8. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen, von abweichenden Organisationsformen des Unterrichts mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1a und abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß § 53,

9. Anträge auf Zuteilung von Haushaltsmitteln für sächliche Ausgaben sowie zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und zur Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel,

10. Vorschläge für Baumaßnahmen.


(3) Die Schulkonferenz ist von den zuständigen Behörden in folgenden Angelegenheiten zu hören:

      1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,

      2. Baumaßnahmen im Bereich der Schule,

      3. wichtige organisatorische Änderungen im Schulbetrieb.


(4) Der Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten des Schullebens